9.1 Foeth behält das Eigentumsrecht an der gelieferten Ausrüstung einschließlich Planungen, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software (elektronische) Dateien usw. bis zu dem Datum bei, zu dem der Kunde sämtliche seiner Verpflichtungen aus sämtlichen Verträgen vollständig erfüllt hat. Für den Fall jedoch, dass dies zugunsten der Foeth wäre, muss von der vorgenannten Regel gemäß Paragraf 10:128, Paragraf 2, niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch abgewichen werden, in dem angegeben ist, dass die gesetzlichen Folgen eines Eigentumsvorbehalts für Ausrüstungen, die exportiert werden sollen, von den Gesetzen des Zielstaates abgedeckt werden, bis der Preis komplett bezahlt wurde.
9.2 Der Kunde unterlässt es, solange die Ausrüstung Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts ist, die Etikettierung der Verpackung und die Ausrüstung zu ändern, zu modifizieren oder in anderer Form abzuändern oder im Allgemeinen die diesbezüglichen Identifkationsmittel zu modifizieren.
9.3 Der Kunde ist nicht autorisiert, die Ausrüstung gemäß einem Eigentumsvorbehalt zu verpfänden oder zu belasten.
9.4 Für den Fall, dass dritte Parteien die Ausrüstung gemäß einem Eigentumsvorbehalt beschlagnahmen oder ein Recht an dieser Ausrüstung einrichten oder geltend machen möchten, informiert der Kunde Foeth diesbezüglich unverzüglich.
9.5 Der Kunde räumt für den Fall, dass Foeth ihre Eigentumsrechte gemäß diesem Paragraf 9 ausüben möchte, Foeth oder von Foeth ernannten dritten Parteien jetzt für dann eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Genehmigung dahin gehend ein, die Standorte des Kunden, an denen sich Ausrüstungen von Foeth befinden, zu betreten, damit Foeth diese zurücknehmen kann.
9.6 Foeth ist, wenn sich der Kunde bezüglich der pünktlichen Bezahlung jedweder an Foeth zu zahlenden Beträge in Verzug befindet, ohne jedwede vorherige Mitteilung oder, ohne gerichtliche Schritte einzuleiten, zur sofortigen Rückgabe sämtlicher von Foeth an den Kunden verkauften Ausrüstungen (oder der diesbezüglichen Dispositionspapiere) berechtigt, bezüglich derer das Eigentumsrecht nicht an den Kunden übergangen ist. Der Kunde autorisiert Foeth hiermit, die Ausrüstung oder die Dokumente zurückzugewinnen und jedwede Geschäftsräume des Kunden diesbezüglich zu betreten. Eine Aufforderung zur oder eine Rückgewinnung von Ausrüstungen oder Dispositionspapieren seitens Foeth befreien den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, den Vertragspreis insgesamt zu zahlen und die Lieferung der Ausrüstung oder Foeths Recht zu nehmen, den Vertragspreis insgesamt einzuklagen, zu nehmen. Foeth ist jedoch in diesem Fall berechtigt, die genannte Ausrüstung zu veräußern oder den Vertrag ohne eine Haftung dem Kunden gegenüber aufzukündigen.
9.7 Der Kunde informiert Foeth unverzüglich über jedwede Verpflichtung, einen Eigentumsvorbehalt in ein offizielles Verzeichnis eintragen zu müssen, oder über jedwede sonstige formelle Verpflichtung, die dahin gehend für einen Eigentumsvorbehalt erforderlich ist, in dem Land, in das die Ausrüstung geliefert wird, gültig zu sein. Der Kunde kooperiert und unterstützt Foeth bezüglich jedweder formellen Verpflichtung, die dahin gehend erforderlich ist, einen gültigen Eigentumsvorbehalt zu erzielen. Gleichwohl erteilt er ihr sämtliche diesbezüglichen Zustimmungen.
9.8 Der Kunde stellt für den Fall, dass es die Gesetze des Landes, in dem sich die Ausrüstung nach der Lieferung befindet, Foeth nicht genehmigen, das Eigentumsrecht an der genannten Ausrüstung beizubehalten, diese aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte an der gelieferten Ausrüstung gestatten, Foeth dieses sonstige äquivalente Recht bereit und unterstützt Foeth in der Erfüllung jedweder formeller Anforderungen, die bezüglich dieses Zwecks erforderlich sind.